Tz. 278

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Jur Pers d öff Rechts waren bis zum 31.12.1999 tw als Durchlaufstelle und Aussteller der Zuwendungsbestätigungen zwingend einzuschalten. Ab dem 01.01.2000 können sie aber weiterhin zwischengeschaltet werden (s R 10b.1 Abs 2 EStR 2012; s H 10b.1 "Durchlaufspendenverfahren" EStH 2019).

Stellt die jur Pers d öff Rechts die Zuwendungsbestätigung aus, ohne sich die St-Begünstigung des Letztempfängers nachweisen zu lassen, erfüllt sie nicht die ihr auferlegten haushalts- und aufsichtsrechtlichen Prüfungspflichten, zu denen insbes das Verlangen des Nachw der St-Begünstigung durch Vorlage des letzten Freistellungsbescheides bzw des Feststellungsbescheids nach § 60a AO gehört. Sie handelt damit grob fahrlässig und erfüllt die in der Pers des Ausstellers begründeten Voraussetzungen des § 9 Abs 3 S 2, 1. Alt KStG (s Urt des BFH v 24.04.2002, BStBl II 2003, 128).

Nach Art 34 GG geht hierbei die Haftung eines Bediensteten der jur Pers d öff Rechts, auch wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Zuwendungsbestätigungen ausgestellt hat, auf die jur Pers d öff Rechts über. Aussteller der unrichtigen Zuwendungsbestätigung ist allein die jur Pers d öff Rechts, nicht hingegen die jeweils für diese handelnde natürliche Pers (s Urt des BFH v 24.04.2002, BStBl II 2003, 128 und s Urt des Nds FG v 15.01.2015, EFG 2015, 904).

 

Tz. 279

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Auch in den Fällen, in denen eine jur Pers d öff Rechts oder öff Dienststelle Zuwendungen nicht als Durchlaufstelle, sondern zur eigenen Verwendung erhält, kommt nach den vorstehenden Ausführungen uE nur eine Haftung der jur Pers d öff Rechts, nicht jedoch des Bediensteten in Betracht, wenn später festgestellt wird, dass die Zuwendung nicht für spendenbegünstigte Zwecke verwendet worden ist.

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