Tz. 31

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

a) Die Standard-GmbH

Die rechtlichen Grundlagen der GmbH finden sich im GmbHG v 20.05.1898 (RGBl I 1898; 846), zuletzt geändert durch BilMoG v 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102). Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem Mindeststammkap von 25 000 EUR, von dem bei Gründung wenigstens 1/4 der Stammeinlage, mind aber 12 500 EUR eingezahlt werden müssen (s § 7 Abs 2 GmbHG).

 

Tz. 32

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die GmbH kann von einer (Einpers-GmbH) oder mehreren Pers durch notariell zu beurkundenden Vertrag errichtet werden und erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins H-Reg. Die Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem eigenen Vermögen grds unbeschr, während die Haftung des/der Gesellschafter(s) auf die Höhe seiner/ihrer Einlage(n) beschr ist.

 

Tz. 33

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die Übertragung der Geschäftsanteile (für die das Ges keine "Anteilsscheine" vorsieht) an einer GmbH kann nur durch in notarieller Form geschlossenen Vertrag erfolgen.

b) Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr)

Eine Sonderform der GmbH ist die haftungsbeschr UG (§ 5a GmbHG), die durch das Ges zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v 23.10.2008 (BGBl I 2008, 2026) als existenzgründerfreundliche Variante der GmbH neu geschaffen wurde. Die UG (haftungsbeschr) wird bis auf geringfügige Abweichungen wie eine "normale" GmbH gegründet. Allerdings genügt hier bereits ein Stamm-Kap von 1 Euro. Wie bei der GmbH sind die Gesellschafter die Inhaber der UG (haftungsbeschr). Allerdings muss bei dieser wegen der geringen Haftungssumme bei drohender Zahlungsunfähigkeit, dh bereits dann, wenn die erste Rechnung nicht fristgerecht gezahlt werden kann, eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Zudem müssen jährlich mind 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden. Sobald damit die Summe aus Stammeinlage und angesparten Rücklagen den Betrag von 25 000 EUR erreicht, kann die UG durch Kap-Erhöhungsbeschl ihren Status in den einer regulären GmbH ändern (§ 57c GmbHG) und danach den Firmenzusatz "GmbH" führen.

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