Tz. 122

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Das Aufdecken einer vGA bedeutet für die Kö sowohl im Halb-/Teil-Eink- als auch im früheren Vollanrechnungsverfahren stets eine stliche Mehrbelastung. Ob das auch für den AE oder bei einer Gesamtbetrachtung von Kö und AE so ist, hängt zum einen von dem im betr VZ geltenden Recht als auch vom Einzelfall ab.

Im Halb-/Teil-Eink-Verfahren ist die Aufdeckung einer vGA für den AE insbes dann von Vorteil, wenn er den Wert der vGA selbst bereits iR einer anderen Einkunftsart versteuert hat. Insoweit führt die Aufdeckung der vGA zu einer rechtlichen Umqualifikation der Eink. Dies hat zur Folge, dass aus voll stpfl bei Kö als AE nur noch zu 5 % stpfl Eink (s § 8b Abs 1 iVm Abs 5 KStG) werden.

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