Tz. 24/8

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

UE dürfen Gewinnverteilungsbeschl unter den gleichen Voraussetzungen nachgeholt (erstmals gefasst) werden, unter denen sie auch geändert werden können (dazu s Tz 24/9). Dh entgegen Stockmeyer (GmbHR 1980, 59, 63) muss ein erstmaliger Gewinnverteilungsbeschl auch in solchen Fällen nachträglich möglich sein, in denen der Gewinn eines Jahres zunächst in Rücklagen oder in den Gewinnvortrag eingestellt worden ist (so auch s Urt des BFH v 05.06.1985, BFH/NV 1987, 61). Auch steht es der Wirksamkeit des Gewinnverteilungsbeschl nicht entgegen, wenn Ausschüttungen für spätere Wj vor dem Gewinnverteilungsbeschl für ein früheres Wj erfolgen (s Urt des BFH v 05.06.1985, aaO), vorausgesetzt, dass der für das spätere Jahr gefasste Beschl nicht bereits den in der Bil zunächst vorgetragenen Gewinn des früheren Jahres mit umfasst. Der Gesellschaft steht es somit grds frei, ob sie in einem späteren Jahr

erstmals eine GA für das Ursprungsjahr beschließt. Ist die Bil des Folgejahrs bereits aufgestellt, wird sie unrichtig, eine Bil-Berichtigung ist geboten (s Urt des BFH v 05.06.1985, aaO);
den Gewinn des Ursprungsjahrs, der über den Gewinnvortrag in das Bil-Ergebnis des Folgejahrs einmündet, für dieses spätere Jahr mitausschüttet. Das GmbHG setzt dem nur in § 30 GmbHG mit dem Erhalt des Stamm-Kap eine Grenze.

Die ständige Rspr des BFH, wonach es für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung Voraussetzung ist, dass die Bil grds innerhalb eines Jahres nach dem Bil-Stichtag aufgestellt sein muss (so zuletzt s Urt des BFH v 06.12.1983, BStBl II 1984, 227, mwHinw), hat uE für die hier zu entscheidende Frage keine Bedeutung, zumal eine verspätete Bil-Aufstellung nicht dazu führt, dass die aufgestellte Bil handelsrechtlich nicht ordnungsgemäß ist.

 

Tz. 24/9

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung von Jahresabschluss und Gewinnverwendung kommt nur noch eine Änderung des Gewinnverteilungsbeschl unter den allgemeinen handelsrechtlichen Voraussetzungen (insbes Änderung auch der H-Bil) in Betracht. Gewinnverteilungsbeschl dürfen aus wirtsch oder rechtlichen (auch stlichen) Gründen geändert werden, soweit nicht gewichtige Interessen der Kap-Ges, der AE, der Vertrauensschutz der Öffentlichkeit (Publizität) und der Rechtssicherheit entgegenstehen. Grds können gefasste Beschl in der gleichen Weise geändert werden, wie sie gefasst worden sind. Eine Änderung des Gewinnverteilungsbeschl bzw eine Nachtragsausschüttung darf aber nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen (s die Begründung des Urt des BFH v 11.04.1990, aaO) und nicht willkürlich sein. Es sind das gesellschaftsrechtliche und das stliche Willkürverbot zu unterscheiden; aus ersterem können uE gegen eine beschlossene GA keine Bedenken vorgebracht werden.

Wird der Gewinnverteilungsbeschluss einer GmbH nach Prüfung des Jahresabschlusses geändert, ohne dass innerhalb der Frist des § 173 Abs 3 S 2 AktG eine Nachtragsprüfung erfolgt ist, entspricht der Gewinnverteilungsbeschluss nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (s Urt des BFH v 22.08.2006, BStBl II 2007, 728).

Wie bereits erwähnt, ist aber selbst dann, wenn der Gewinnverteilungsbeschl in handelsrechtlich zulässiger Weise geändert worden ist, damit nicht automatisch mitentschieden, dass die Änderung der Ausschüttung auch stlich anzuerkennen ist. Bei der Nachausschüttung von Mehrgewinnen tritt, wenn sie nicht willkürlich ist, im Allgemeinen kein Problem auf (s Urt des BFH v 11.04.1999, aaO). Demhingegen erkennen die Fin-Verw und der BFH die Rückgängigmachung von Ausschüttungen in aller Regel nicht an (s § 8 Abs 3 KStG Tz 1701 ff).

 

Tz. 24/10

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Von der Rspr anerkannt (s Urt des BFH v 16.07.1969, aaO, weiter s Urt des BFH v 11.04.1990, BStBl II 1990, 998) ist zB die Änderung des Gewinnverteilungsbeschl mit dem Ziel, Mehrgewinne auf Grund einer stlichen Bp nachträglich auszuschütten. Voraussetzung für die stliche Anerkennung ist aber auch hier, dass zuvor die H-Bil entspr geändert worden ist. Diese Änderung der H-Bil ist zwingende und logische Voraussetzung für die Mehrausschüttung, denn erst durch sie wird handelsrechtlich das ausschüttbare Mehrvermögen geschaffen. Bei der Änderung der H-Bil ist gleichzeitig auch die KSt-Rückstellung an die geänderte GA anzupassen. Es ergibt sich nämlich eine geänderte Minderung oder Erhöhung der KSt, die gem § 30 Nr 3 KStG zum Ende des betr VZ entsteht (s § 30 KStG Tz 13) und folglich auch in der betr Bil bei der Bemessung der KSt-Rückstellung zu berücksichtigen ist. Im oa Urt v 11.04.1990 hat der BFH die Nachtragsausschüttung von Mehrgewinnen anerkannt, die sich infolge einer Selbstanzeige bei St-Hinterziehung ergeben hatten (unvollständiger Ansatz von Warenbeständen).

Im Urt (s Urt des BFH v 22.12.1972, BStBl II 1973, 195) ging es um einen Fall, in dem eine GmbH unbestritten ihr gesamtes stliches Einkommen ausschütten wollte und dafür (wegen der nabzb Ausgaben des laufenden Jahres) auf in Vorjahren gebilde...

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