Tz. 19

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Die Rechtsfolge des § 8 Abs 2 KStG tritt für solche unbeschr stpfl Kö ein, die unter § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 KStG fallen. Auf das frühere Abgrenzungsmerkmal der Buchführungspflicht kommt es nicht mehr an. Im Einzelnen geht es um folgende Arten von Kö:

3.1.2.1 Körperschaften iSv § 1 Abs 1 Nr 1 KStG

 

Tz. 20

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Unter § 1 Abs 1 Nr 1 KStG fallen inl und ausl Kap-Ges. Das sind vor allem AG, KGaA, GmbH und Europäische Gesellschaft (SE = "Societas Europaea"; s VO [EG] Nr 2157/2001 des Rates v 08.10.2001, ABl EG Nr L 294/1 v 10.11.2001). Die Aufzählung in § 1 Abs 1 Nr 1 KStG ist allerdings nicht abschließend. Unter die Vorschrift fallen auch Rechtsformen ausl Rechts, wenn diese Gesellschaften ihre Geschäftsleitung im Inland haben und somit in Deutschland unbeschr stpfl sind (zB eine britische Limited by shares, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat). Durch die neuere EuGH-Rspr sind auch diese Kö nach § 1 Abs 1 Nr 1 KStG unbeschr stpfl (Anwendung der Gründungstheorie statt der früheren Sitztheorie; s Urt des EuGH v 30.09.2003 "Inspire Art", DB 2003, 2219; dazu auch s § 1 KStG Tz 68 ff). Dies gilt zumindest dann, wenn es sich bei diesen Kö um Kap-Ges aus einem anderen EU- bzw EWR-Staat handelt. Nach der Neuregelung des § 8 Abs 2 KStG ist deshalb auch unstreitig, dass solche Gesellschaften nun ebenfalls vom Regelungsbereich der Vorschrift erfasst werden; ebenso s Berninghaus (in R/H/N, § 8 KStG Rn 93). Auf die Streitfrage, ob EU-Kap-Ges mit inländ Verwaltungssitz nach HGB zur Bf verpflichtet sind, kommt es also nicht mehr an (dazu s Tz 12). Dies war auch der hauptsächliche Grund, warum der Ges-Geber die Vorschrift durch das SEStEG neu gefasst hat.

Näheres zur Abgrenzung der unter § 1 Abs 1 Nr 1 KStG fallenden Kap-Ges s § 1 KStG Tz 27 ff.

3.1.2.2 Körperschaften iSv § 1 Abs 1 Nr 2 KStG

 

Tz. 21

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Unter § 1 Abs 1 Nr 2 KStG fallen eingetragene Genossenschaften. Dazu gehören auch Europäische Genossenschaften (SCE = Societas Cooperativa Europaea) iSd VO (EG) Nr 1435/2003 des Rates v 22.07.2003, ABl EG Nr L 207/1 sowie iSd SCE-Ausführungsgesetzes (SCEAG) v 14.08.2006, BGBl I 2006, 1911. Genossenschaften sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (s § 1 Abs 1 GenG). Bei den in § 1 Abs 1 GenG ausdrücklich genannten "Sozial- und Kulturgenossenschaften" (eingefügt durch das SCEAG v 14.08.2006, aaO) sind nach der Neufassung des § 8 Abs 2 KStG unabhängig von einer mglw fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht alle Eink als solche aus Gew zu behandeln (dazu s Tz 30 ff). Auch im Ausl gegründete Genossenschaften mit Verw-Sitz im Inl, die einem Rechtstypenvergleich mit inl Genossenschaften standhalten, fallen uE unter § 8 Abs 2 KStG; ebenso s Berninghaus (in R/H/N, § 8 KStG Rn 95) und s Schulte (in E/S, § 8 KStG Rn 41). Näheres zu den unter § 1 Abs 1 Nr 2 KStG fallenden Genossenschaften s § 1 KStG Tz 34 ff.

3.1.2.3 Körperschaften iSv § 1 Abs 1 Nr 3 KStG

 

Tz. 22

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Von § 1 Abs 1 Nr 3 KStG werden Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit erfasst. Auch die Eink dieser Kö sind ohne weitere Prüfung als Eink aus Gew zu behandeln. Nähere Einzelheiten zu diesen Kö s § 1 KStG Tz 37 ff.

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