Tz. 26

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die geänderte Fassung des § 8b Abs 4 S 8 KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist gem § 34 Abs 5 S 4 KStG erstmals für den VZ 2018 anzuwenden. Nach § 8b Abs 4 S 8 KStG werden für die Berechnung der Beteilungsquote iRd Beurteilung, ob ein unter die StBefreiung des § 8b Abs 1 KStG fallender Bezug vorliegt, Beteiligungen von Kreditinstituten iSd § 1 KWG, die selbst Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgr sind, an anderen Mitgliedern derselben Verbundgr zusammengerechnet. Hiermit soll insbes eine Besteuerung in den Verbandstrukturen der Sparkassen und Gen-Banken vermieden werden, die aufgr bestehender Vorgaben ihre Beteiligungsstrukturen nicht verändern können. Hierzu s § 8b KStG Tz 301ff.

Der bisher in § 8b Abs 4 S 8 KStG enthaltene Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsges wurde an die im Jahr 2018 in Kraft getretene geänderte Fassung dieses Ges redaktionell angepasst. Die Anwendungsregelung stellt sicher, dass die geänderte Fassung des § 8b Abs 4 S 8 KStG durchgängig ab dem VZ 2018 anwendbar ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge