Tz. 26
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Die geänderte Fassung des § 8b Abs 4 S 8 KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist gem § 34 Abs 5 S 4 KStG erstmals für den VZ 2018 anzuwenden. Nach § 8b Abs 4 S 8 KStG werden für die Berechnung der Beteilungsquote iRd Beurteilung, ob ein unter die StBefreiung des § 8b Abs 1 KStG fallender Bezug vorliegt, Beteiligungen von Kreditinstituten iSd § 1 KWG, die selbst Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgr sind, an anderen Mitgliedern derselben Verbundgr zusammengerechnet. Hiermit soll insbes eine Besteuerung in den Verbandstrukturen der Sparkassen und Gen-Banken vermieden werden, die aufgr bestehender Vorgaben ihre Beteiligungsstrukturen nicht verändern können. Hierzu s § 8b KStG Tz 301ff.
Der bisher in § 8b Abs 4 S 8 KStG enthaltene Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsges wurde an die im Jahr 2018 in Kraft getretene geänderte Fassung dieses Ges redaktionell angepasst. Die Anwendungsregelung stellt sicher, dass die geänderte Fassung des § 8b Abs 4 S 8 KStG durchgängig ab dem VZ 2018 anwendbar ist.
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