Tz. 46

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Bei einer in 2001 gegründeten Kö ist das KStG idF des StSenkG stets von ihrem Beginn an anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie ein mit dem Kj übereinstimmendes oder ein von dem Kj abw Wj hat.

OGA für abgelaufene Wj von in 2001 neu gegründeten Kap-Ges fallen – unabhängig von der Art des Wj – sowohl bei der ausschüttenden Kap-Ges als auch bei ihren AE stets unter neues Recht, da diese Ausschüttungen frühestens nach Ablauf des ersten Wj, für das das KStG nF gilt, möglich sind.

Andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen von in 2001 gegründeten Kap-Ges fallen ebenfalls sowohl auf der Ebene der Kap-Ges als auch ihrer AE stets unter neues Recht.

Im KStG nicht geregelte Sonderprobleme entstehen, wenn eine in 2001 gegründete Kap-Ges selbst AE ist. Eine solche Kap-Ges kann in den VZ 2001 bis 2003 Ausschüttungen erhalten, die noch unter das Anrechnungsverfahren fallen, da für die Frage, ob für eine Ausschüttung altes oder neues Recht gilt, ausschließlich auf die Verhältnisse bei der ausschüttenden Kap-Ges abzustellen ist. Deswegen s § 36 KStG Tz 6b.

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