Tz. 187

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Nach § 8 Abs 4 S 4 KStG gilt Entspr für den Ausgleich des Verlustes, der auf die Zeit vom Beginn des Wj an bis zu dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung entfällt.

§ 8 Abs 4 S 4 KStG zwingt für den Fall, dass im Laufe eines VZ die 51 %-Grenze für den schädlichen AE-Wechsel überschritten wird, zur Ermittlung eines Teilverlusts vom Beginn des Wj an bis zum Zeitpunkt des schädlichen AE-Wechsels. Für die stliche Nutzung dieses Verlustes im Wege des Verlustausgleichs (und in späteren Jahren im Wege des Verlustvortrags) gelten die vorstehend erläuterten Grundsätze sinngemäß.

Ausnahme: UE ergibt sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs 4 S 4 KStG eindeutig, dass sich der Umfang des Abzugsverbots (anders als im Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455 Rn 33 für die Anwendung des § 8 Abs 4 S 1–3 KStG ausgeführt; s Tz 183, 184) auf die bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung (nicht bis zum Zeitpunkt des Verlusts der wirtsch Identität) entstandenen Verlustes erstreckt. GlA s Neyer (BB 2001, 173, 177). Wie in Tz 184 ausgeführt, entspr, trotz der wirtsch wenig überzeugenden Ergebnisse die im oa Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 33) für den Grundfall des § 8 Abs 4 S 2 KStG enthaltene Regelung eher der Gesetzessystematik als die in § 8 Abs 4 S 4 KStG für den Fall des Verlustausgleichs enthaltene Regelung. Zutr formuliert müsste § 8 Abs 4 S 4 KStG lauten "Entspr gilt für den Ausgleich des Verlustes vom Beginn des Wj bis zum Zeitpunkt des Verlusts der wirtsch Identität".

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