Tz. 6

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Beiträge können in Geld oder Sachleistungen bestehen, regelmäßig oder einmalig zu zahlen sein. Die Behandlung als Mitgliederbeiträge iSd § 8 Abs 5 KStG ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beiträge nicht von allen Mitgliedern in gleicher Höhe zu entrichten, sondern gestaffelt sind, zB nach dem Einkommen, dem Alter des Mitglieds usw. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass alle Mitglieder unabhängig von der Höhe der Beiträge die gleichen Rechte und Vorteile erlangen (s Urt des FG He v 21.09.1976, EFG 1977, 88).

Auf die Bezeichnung der Leistungen als Beiträge kommt es nicht an. Zu den Beiträgen gehören auch Umlagen, die von allen Mitgliedern oder einem nach bestimmten Kriterien ausgewählten Kreis der Mitglieder nach einheitlichen Maßstäben erhoben werden. Sog Eintrittsgelder oder Aufnahmegebühren, die bei der Aufnahme neuer Mitglieder erhoben werden, rechnen ebenfalls zu den Mitgliederbeiträgen (s Urt des RFH v 14.06.1938, RStBl 1938,1004), ebenso Spielgelder, die von allen Mitgliedern oder von einem nach bestimmten Kriterien ausgewählten Kreis der Mitglieder nach einheitlichen Maßstäben erhoben werden (s Kümpel, in R/H/N, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 1799).

Bei den nicht zur Führung von Büchern verpflichteten Kö und Pers-Vereinigungen zählen echte Mitgliederbeiträge bereits mangels Zurechenbarkeit zu einer Einkunftsart nicht zu den stpfl Eink (s R 8.11 Abs 2 S 3 KStR 2022).

 

Tz. 7

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Leistungen von Nichtmitgliedern können nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 8 Abs 5 KStG fallen, weil sie schon begrifflich keine Mitgliederbeiträge sind (glA s Kümpel, in R/H/N, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 1796). IdR wird es sich hierbei um Gegenleistungen (Entgelte) für individuelle Leistungen der Kö oder Pers-Vereinigung diesen Nichtmitgliedern gegenüber handeln.

 

Tz. 8

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nicht unter die sachliche St-Befreiung des § 8 Abs 5 KStG fallen Einnahmen, die nur mittelbar aus Beiträgen stammen, zB die aus einer Anlage der Mitgliederbeiträge erzielten Zinsen (s Rengers in B/H, KStG, § 8 Rn 76).

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