Tz. 5

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

§ 13 Abs 1 KStG setzt voraus, dass eine bisher nicht stbefreite Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse nach § 5 Abs 1 KStG bzw aufgrund anderer Vorschriften außerhalb des KStG (s R 5.18 KStR 2015) in vollem Umfang von der KSt befreit wird (ebenso hierzu s R 13.1 Abs 1 KStR 2015).

Die Dauer der StFreiheit ist dabei ohne Bedeutung, auch wenn die Befreiung nur für einen VZ bestehen sollte, ist § 13 Abs 1 KStG anzuwenden.

 

Tz. 6

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Als Fälle, in denen eine bisher stpfl Kö selbst durch Änderung ihres Geschäftszwecks oder ihrer Tätigkeit eine völlige StFreiheit erreicht, sind beispielhaft zu nennen:

  • Eine bisher wegen schädlicher Tätigkeiten in vollem Umfang stpfl UK beendet diese Tätigkeiten und erfüllt danach die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 3 KStG (wobei auch eine Überdotierung nicht vorliegt),
  • ein VVaG, dessen Beitragseinnahmen bisher oberhalb der zulässigen Höchstbeträge lagen, reduziert diese Beitragseinnahmen so, dass er die Voraussetzung für die StFreiheit nach § 5 Abs 1 Nr 4 KStG erfüllt (s § 4 Nr 1 KStDV),
  • eine GmbH, die bisher stpfl war, verändert Satzung und tats Geschäftsführung so, dass sie künftig im vollen Umfang wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreit ist
 

Tz. 7

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

 

Beispiel 1:

Eine stpfl Kö hat ein Hotel betrieben. Sie baut das Gebäude so um, dass darin nunmehr ein Altenwohnheim betrieben werden kann; sie nimmt darin zu mind zwei Dritteln Personen iSd § 53 Nrn 1 und 2 AO auf, erfüllt alle satzungsmäßigen und tats Voraussetzungen für die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG und wird dementspr stbefreit. Diese Veränderung der Tätigkeit stellt keine Betriebsaufgabe iSd § 16 Abs 3 EStG dar, sondern einen innerbetrieblichen Strukturwandel. Dieser ist aufgrund der lex-specialis-Regelung in § 13 Abs 4 S 1 KStG ohne ertragsteuerliche Folgen.

 

Tz. 8

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Beispiel 2:

Eine Kö hat ein Altenwohnheim schon während der Zeit der StPflicht betrieben. Die StPflicht ist allein dadurch ausgelöst worden, dass die genannte 2/3-Grenze in § 66 Abs 3 AO nicht eingehalten wurde. Allein die Einhaltung der 2/3-Grenze führt zur StFreiheit. Damit ist die Tätigkeit der Kö – Betrieb eines Altenwohnheims – unverändert geblieben, so dass von einer Betriebsaufgabe nicht gesprochen werden kann (der bloße Wechsel von der StPflicht zur StFreiheit für sich allein kann uE nicht als Betriebsaufgabe angesehen werden; anderenfalls müsste eine Betriebsaufgabe stets auch bei Eintritt der StBefreiung aufgrund einer neuen Befreiungsvorschrift angenommen werden; hierzu s Tz 12).

 

Tz. 9

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Ein Anwendungsfall des § 13 Abs 1 KStG ist nicht gegeben, wenn eine bisher voll stpfl Kö ihren Gew veräußert, anschließend mit dem Veräußerungserlös eine stbegünstigte Tätigkeit beginnt und gleichzeitig entspr Satzungsänderungen vornimmt, die zu ihrer StBefreiung führen. Hier wird vielmehr die bisherige gew Tätigkeit im Wege der Betriebsveräußerung (s § 16 Abs 1 Nr 1 EStG) völlig eingestellt und erst anschließend eine stfreie Tätigkeit begonnen.

 

Tz. 10

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Auch eine Betriebsaufgabe (s § 16 Abs 3 EStG), bei der die WG des bisherigen Betriebs an vd Erwerber ganz oder tw veräußert werden und von der Kö anschließend eine neue Tätigkeit ausgeübt wird, die zu einer StBefreiung führt, fällt nicht unter den Anwendungsbereich des § 13 Abs 1 KStG. Hier ist vielmehr ebenfalls die bisherige stpfl Tätigkeit in vollem Umfang eingestellt worden. Zur aA der Fin-Verw in Fällen der Betriebsaufgabe bei partieller StPflicht, bei der die WG aus dem stpfl Bereich in den stbefreiten Bereich übernommen werden, s Tz 93.

 

Tz. 11

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Ebenso wenig ist § 13 Abs 1 KStG anwendbar, wenn eine Kö ihre bisherige gew Tätigkeit durch Betriebsverpachtung mit Aufgabeerklärung beendet und anschließend – unter gleichzeitiger Vornahme der erforderlichen Satzungsänderungen – eine stfreie Tätigkeit beginnt, die aus den Pachterlösen finanziert wird.

 

Tz. 12

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§ 13 KStG ist nicht anwendbar, wenn bei einer Kö an die Stelle der einen StBefreiung eine andere StBefreiung tritt (Bsp: Eine bis einschl 1993 als gemeinnützig anerkannte Kap-Ges, an der überwiegend Gebiets-Kö beteiligt sind, wird seit 1994 als Wirtschaftsförderungsgesellschaft nach § 5 Abs 1 Nr 18 KStG stbefreit; ebenso s Schr des BMF v 04.01.1996, BStBl I 1996, 54).

 

Tz. 13

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Ein Fall des § 13 Abs 1 KStG ist nicht gegeben, wenn das Vermögen einer stpfl Kö im Wege der Gesamtrechtsnachfolge iSd 3.Teils des UmwStG auf eine stfreie Kö übergeht, weil der Wechsel von der StPflicht zur StFreiheit nicht beim selben St-Subjekt erfolgt. In diesen Fällen ist die Voraussetzung des § 11 Abs 2 Nr 1 UmwStG nicht gegeben, so dass in der Übertragungs-Bil die gW gem § 11 Abs 1 UmwStG angesetzt werden müssen (s UmwSt-Erl 2011, Rn 11.07). Ein Bw-Ansatz in in diesen Fällen grds nur möglich, wenn das Vermögen...

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