Tz. 14

Stand: EL 47 – ET: 02/2003

§ 26 Abs 2 UmwStG entspr nahezu wörtlich dem § 25 Abs 4 UmwStG 1977, mit dem die Fusions-RL (Art 11 Abs 1 Buchst a) in nationales Recht umgesetzt worden ist.

Durch das UntStFG wurde der S 1 des § 26 Abs 2 UmwStG neu gefasst, und zwar als Folgewirkung der Neufassung des § 8b KStG.

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