Tz. 6

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach § 10 UmwStG erhöht sich die KSt-Schuld der übertragenden Kö für den VZ der Umwandlung um den Betrag, der sich nach § 38 KStG ergeben würde, wenn das in der St-Bil ausgewiesene EK abz des Betrags, der nach § 28 Abs 2 S 1 iVm § 29 Abs 1 KStG dem stlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag für eine Ausschüttung verwendet gelten würde. Ob an einer übernehmenden Pers-Ges als Gesellschafter Kö oder natürliche Person beteiligt sind, spielt für die Anwendung des § 10 UmwStG keine Rolle.

 

Tz. 7

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Die KSt-Erhöhung tritt auch bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung einer inl Kö auf eine EU-/EWR-ausl Pers-Ges ein. Es handelt sich dabei nicht um einen Anwendungsfall des § 40 Abs 5, 6 KStG.

 

Tz. 8

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach Auff von Förster (FR 2000, 1189, 1191) verhindert die KSt-Erhöhung uU einen Rechtsformwechsel; sie wirkt als faktische Umwandlungssperre. Weiterhin kritisiert Förster (FR 2000, 1189, 1191) den Gesetzeswortlaut und zweifelt die Sachgerechtigkeit an.

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