Tz. 14

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Neben den politischen Parteien sind ausdrücklich auch ihre Gebietsverbände in die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 7 S 1 KStG aufgenommen (s BT-Drs 10/697, 11). Damit lässt auch der Ges-Wortlaut eine dezentrale stliche Erfassung zu. Gebietsverbände idS sind die Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände sowie ggf weitere Untergliederungen. Durch Art5 des Ges zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung vom 18.7.2017, BGBl I 2017, 2730, wurde geregelt, dass dies nur gilt, sofern die jeweilige Partei nicht gem § 18 Abs7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist.

Die StBefreiung für die Gebietsverbände knüpft – wie bei den politischen Parteien selbst – nur daran an, dass es sich um einen Verband einer politischen Partei iSd § 2 PartG handelt.

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