Tz. 8

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Der Freibetrag iHv 15 000 EUR ist höchstens bis zur Höhe des stpfl Einkommens zu berücksichtigen. Der Freibetrag kann in jedem VZ nur einmal in Anspruch genommen werden. Bestand die KSt-Pflicht nicht während des gesamten VZ, ist der Freibetrag nicht zu kürzen.

Der Freibetrag ist vom Einkommen iSd § 8 Abs 1 KStG abzuziehen (s § 7 Abs 2 KStG). Der Verlustabzug (§ 10d EStG) hat Vorrang. Der Freibetrag nach § 25 KStG ist in der Reihenfolge der Zu- und Abgänge bei der Ermittlung des zvE erst auf der letzten Stufe von dem nach dem Verlustabzug (§ 10d EStG) verbleibenden Einkommen abzuziehen (s Ermittlungsschema unter R 7.1 Abs 1 KStR 2015). Der Freibetrag ist begrenzt auf die Höhe des (positiven) Einkommens. Ein negatives Einkommen kann durch den Abzug des Freibetrags nicht entstehen, dh er kann auch nicht zu einem Verlustrücktrag oder -vortrag führen (s Rüsch, in F/D, § 25 KStG Rn 18).

Velten (in B/W, § 25 KStG Rn 5) weist darauf hin, dass sich im Einzelfall durch das Zusammenspiel von § 25 KSG mit § 22 KStG (genossenschaftliche Rückvergütung, die als BA abzb ist) das zvE so steuern lässt, dass es den Freibetrag von 15 000 EUR nicht übersteigt.

 

Tz. 9

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach R 25 KStR 2015 sind Genossenschaften sowie Vereine, deren Einkommen den Freibetrag von 15 000 EUR nicht übersteigt, nicht zu veranlagen. Sie haben Anspruch auf Erteilung einer NV-Bescheinigung. Anhand einer NV-Bescheinigung kann eine Erstattung von einbehaltener KapSt bewirkt werden (s Schr des BMF v 18.01.2016, BStBl 2016, 85 Rz 285).

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