Tz. 95

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

Nach der früheren Verw-Anw (s Schr des BMF v 11.09.2002, BStBl I 2002, 935 Rn 25) hatten nicht bilanzierende Regiebetriebe noch vorhandene Altrücklagen und Einlagen aus Zeiträumen vor dem Systemwechsel nachzuweisen und zum Zeitpunkt des Systemwechsels als Anfangsbestand in das stliche Einlagekto zu übernehmen.

In die Neufassung der Verw-Anw (s Schr des BMF v 09.01.2015, BStBl I 2015, 111) wurde diese Aussage (uE nur wegen Zeitablaufs) nicht übernommen; auch bei nicht bilanzierenden Regiebetrieben konnte es aber einen Anfangsbestand an stlichem Einlagekto geben.

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