Tz. 177

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Sind die Ausschüttungen auf Genussrechte bereits nach allg Grundsätzen als vGA zu behandeln, geht die Anwendung von § 8 Abs 3 S 2, 1. Alt KStG nach uE zutr Verw-Auff der Genussrechtsregelung in § 8 Abs 3 S 2, 1. Alt KStG vor; dazu s bereits Schr des BMF v 08.12.1986 (BB 1987, 667); ebenso s Neumann (in R/H/N, 2. Aufl, § 8 Rn 1250); s Renger (in B/H, § 8 KStG Rn 216); s Schulte (in E/S, § 8 KStG Rn 323); aA Hoffmann (GmbHR 1993, 280). Eine Behandlung als vGA kann in Betracht kommen, wenn der Genussrechtsinhaber gleichzeitig Gesellschafter oder eine nahe stehende Pers zu einem Gesellschafter der Schuldner-Kap-Ges ist und

  • die Genussrechtsvergütungen unangemessen hoch sind (hinsichtlich der Angemessenheit der Genussrechtsvergütungen sind die gleichen Kriterien wie bei einer typisch stillen Gesellschaft maßgebend; dazu s § 8 Abs 3 Teil D Tz 1162ff; ebenso s Rengers (in B/H, § 8 KStG Rn 216); und s Feldgen (in vGA/vE, F 4 "Genussrechte" Rn 17ff) oder
  • bei einem beherrschenden Gesellschafter ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegt (zB wenn die Höhe der Vergütungen nicht im Voraus klar und eindeutig geregelt wurde, eine rückwirkende Vereinbarung vorliegt oder es an der tats Durchführung einer Vereinbarung mangelt).
 

Tz. 178

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Im erstgenannten Fall liegt nur für den unangemessenen Teil der Vergütungen eine vGA iSv § 8 Abs 3 S 2, 1. Alt KStG vor. Der angemessene Teil kann dann aber unter § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG fallen. Im zweitgenannten Fall liegt in voller Höhe eine vGA iSv § 8 Abs 3 S 2, 1. Alt KStG vor. Die Frage der Anwendung der Genussrechtsregelung in § 8 Abs 3 S 2, 1. Alt KStG stellt sich dann nicht mehr.

 

Tz. 179

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot kann zB auch vorliegen, wenn die Höhe der Genussrechtsvergütung an die Höhe der Dividende geknüpft ist. Die Dividende wird nämlich erst nach Ablauf des Wj von der Gesellschafterversammlung festgelegt. Somit ist auch die Höhe der Genussrechtsvergütung nicht im Voraus klar und eindeutig vereinbart und nicht allein durch Rechenvorgänge ermittelbar; ebenso s Winter, (GmbHR 1993, 281); zweifelnd Feldgen (in vGA/vE, F 4 "Genussrechte" Rn 18); aA Hoffmann (GmbHR 1993, 280).

 

Tz. 180

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Liegt eine vGA vor, gelten für deren stliche Behandlung die allg Grundsätze; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 350 ff.

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