Tz. 170

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Soweit die KSt auf die inl Eink nicht durch den St-Abzug als abgegolten gilt, ist der beschr Stpfl iSd § 2 Nr 1 KStG mit seinen Eink iSd § 49 Abs 1 EStG zur KSt zu veranlagen (s § 31 Abs 1 KStG; § 25 EStG). Soweit in diese Veranlagung Kap-Eink einzubeziehen sind (insbes wenn diese in einer inl BetrSt erzielt werden, aber auch zB s Tz 75a, 78a), wird deren Behandlung durch die ab 2009 geltende sog Abgeltungs-St nicht verändert, denn § 2 Abs 5b EStG gilt nicht im Bereich der KSt, s § 8 Abs 10 S 1 KStG. Dazu, auch zur Bedeutung des § 8 Abs 10 S 2 KStG, s § 8 Abs 10 KStG Tz 3, 4.

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