Tz. 176
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Genussrechte, die nicht unter § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG fallen (zB weil keine Beteiligung am Liquidationserlös vorliegt oder weil eine feste Mindestverzinsung im Vordergrund steht), haben die üblichen Konsequenzen einer Fremdfinanzierung; dazu s auch Feldgen (in vGA/vE, F 4 "Genussrechte" Rn 15ff):
- Die Vergütungen sind bei der leistenden Gesellschaft BA; sie wirken sich also gewinn- und einkommensmindernd aus (uU allerdings eingeschränkt durch die Zinsschranke; s § 4h EStG).
- Es liegen keine Leistungen iSv § 27 KStG vor.
- Es besteht KapStPflicht nach § 43 Abs 1 Nr 2 EStG.
- Gewstlich sind die Vergütungen nach § 8 Nr 1 Buchst a GewStG in die Finanzierungsentgelte einzubeziehen und dann im Ergebnis zu 25 % hinzuzurechnen.
- Beim Gesellschafter gehören sie zu den Eink aus KapV iSv § 20 Abs 1 Nr 7 EStG (über § 20 Abs 8 EStG uU BE, wenn das Genussrecht BV ist). Gewinne aus der Veräußerung und Rückgabe eines Genussrechts fallen unter § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, S 2 EStG. Bis 2008 waren die Genussrechte allerdings aufgr der ausdrücklichen Ausnahme in § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 S 5 EStG nicht als Finanzinnovationen anzusehen. § 3 Nr 40 EStG (Teileink-Verfahren) ist nicht anwendbar.
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