Tz. 169

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Bis zum Jahr 2008 unterlagen die Ausschüttungen auf Genussrechte dem Halbeink-Verfahren; s § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG (iVm § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG).

Ab dem Jahr 2009 gelten die Regelungen der AbgeltungSt. Mit dem KapSt-Abzug von 25 % (s § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 iVm § 43a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG) ist also die Besteuerung beim AE abgegolten (s § 43 Abs 5 S 1 EStG). Das Wahlrecht zur Anwendung des pers ESt-Satzes nach § 32d Abs 1 Nr 3 EStG (Teileink-Verfahren) ist uE auch auf Ausschüttungen auf Genussrechte iSv § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG anwendbar. Zwar setzt die Vorschrift "Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kap-Ges" voraus. Entspr der Rechtslage bei der GewSt (dazu s Tz 171) dürfte jedoch auch ein beteiligungsähnliches Genussrecht iSv § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG eine Beteiligung an einer Kap-Ges idS darstellen. Dies gilt auch und gerade in den Fällen, in denen der Genussrechtsinhaber gleichzeitig auch Gesellschafter der Kap-Ges ist. Das Wahlrecht muss in diesem Fall dann aber für die eigentliche Beteiligung an der Kap-Ges (also für die Dividende) und für die Genussrechtsvergütungen einheitlich ausgeübt werden. Wie für Zwecke der GewSt ist zur Prüfung der Beteiligungsgrenzen (25 % bzw 1 %) das Grund- oder Stammkap um das ausgegebene Genussrechtskap zu erhöhen.

Wird das Genussrecht veräußert, unterliegt der VG der Besteuerung nach § 17 EStGdazu s auch Neumann (in R/H/N, 2. Aufl, § 8 Rn 1248); s Weber-Grellet (in Schmidt, 42. Aufl, § 17 EStG Rn 22); s Gosch (in Kirchhof, § 17 EStG Rn 15); und s Wüllenkemper (FR 1992, 473). Das Teileink-Verfahren ist anwendbar; s § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG.

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