Tz. 66

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Unter Berufung auf mehrere BFH-Urt (s Urt des BFH v 23.02.1999, BFH/NV 1999, 1200; v 27.04.2000, BStBl II 2001, 168, und v 14.10.1992, BStBl II 1993, 189) sowie auf die Vfg der OFD Ffm v 17.04.2000 (BB 2000, 1460) wurde sowohl zum KStG 1999 als auch zu § 27 Abs 1 S 3 KStG 2000ff die Auff vertreten (s Pfarr/Hanisch/Welke, GmbHR 2003, 150; weiter s Welke, GmbHR 2003, 150), die Rückzahlung einer Kap-Rücklage sei ohne Berührung des Bil-Gewinns als ergebnisunabhängige Entnahme und damit als Vermögensverteilung zu behandeln, die in der Bil des Empfängers vom Bw der Beteiligung an der auskehrenden Gesellschaft abzusetzen sei, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine inl oder um eine ausl Gesellschaft handele. Der BFH (s Urt des BFH v 08.06.2011, BFH/NV 2011, 1921) hat für den Fall einen direkten Zugriff auf das Einlagekto abgelehnt, in dem in hr-lich zulässiger Weise eine Kap-Rücklage aufgelöst und dieses Kap durch einen selbstständigen Auszahlungsbeschluss an die AE ausgekehrt wurde. Auch in seinen Urt v 09.06.2010 (BFH/NV 2010, 2117) und v 24.02.2015 (BStBl II 2017, 101) hat der BFH einen Direktzugriff auf das stliche Einlagekto abgelehnt. Dazu auch s rkr Urt des FG HH v 17.04.2013 (EFG 2013, 1520).

Es ist unstreitig, dass bei anderen Kap-Ges als einer AG eine Kap-Rücklage nicht zunächst in einem ersten Schritt zu Gunsten des Bil-Gewinns aufgelöst werden muss, um danach in einem zweiten Schritt an die AE ausgeschüttet werden zu können. Vielmehr kann eine GmbH auch den weg der unmittelbaren Rückzahlung der Kap-Rücklage an die AE ohne Berührung des Bil-Gewinns wählen (vorausgesetzt, das Stamm-Kap wird durch die Rückzahlung nicht angegriffen; s Urt des BFH-Urt v 23.02.1999, BFH/NV 1999, 1200).

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