Tz. 64

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Ist der phG eine Kap-Ges (zur Zulässigkeit s Tz 10), so ist bei ihr schon aufgr des § 8 Abs 2 KStG die Gewinnermittlung durch BV-Vergleich vorzunehmen. Das gilt auch für die Erfassung des Gewinns (eigentlicher Gewinnanteil und Sondervergütung) aus der Beteiligung an der KGaA als phG. Zur Behandlung der an die KGaA überlassenen WG im BV des phG oder im Sonder-BV s Drüen (in H/H/R, KStG, § 9 Rn 33). Für diese Gewinnanteile kommt eine St-Freistellung nach § 8b Abs 1 KStG nicht in Betracht, da es sich nicht um Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG handelt. Zu der Frage, ob bei einer Beteiligung der KGaA an einer Kap-Ges die St-Freiheit der Dividende nach § 8b Abs 1 KStG auf eine Kap-Ges als phG durchschlägt, s Tz 42ff.

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