Tz. 116

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Durch die Eintragung in das H-Reg aller beteiligten Rechtsträger wird die Umwandlung wirksam. Um die Eintragung herbeizuführen, ist die Umwandlung beim Reg-Gericht anzumelden (s §§ 16, 17, 125, 199 UmwG). Der Anmeldung ist eine Erklärung der Vertretungsorgane beizufügen, dass keine Klage gegen die Wirksamkeit des Beschl anhängig ist (s § 16 Abs 2 UmwG). Wegen der Reihenfolge, in der die Umwandlungsvorgänge in das H-Reg eingetragen werden, s § 19 UmwG.

 

Tz. 117

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Mit dem Wirksamwerden der Umwandlung erlischt die Überträgerin. In den Fällen der Verschmelzung und der Spaltung geht ihr Vermögen einschl der Verbindlichkeiten im Wege der rechtsgeschäftlichen Gesamtrechtsnachfolge auf die Übernehmerin über. Die AE der Überträgerin werden zu AE der Übernehmerin.

 

Tz. 118

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Beim Formwechsel besteht der formwechselnde Rechtsträger in der neuen Rechtsform weiter. Es ändert sich lediglich sein Rechtskleid, ohne dass es zu einem Vermögensübergang kommt. Es kommt auch zu keinen Änderungen im Gesellschafterbestand (s Tz 111).

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