Tz. 135

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach § 8 Abs 3 S 2 KStG sind nur "Ausschüttungen" auf Genussrechte von dem Abzugsverbot betroffen. UE sind unter diesen Ausschüttungsbegriff aber alle Leistungen zu fassen, die als Vergütung für ein eingeräumtes Genussrecht vereinbart und gezahlt werden. Dazu können auch Sachleistungen gehören. Bewertungsmaßstab für solche Sachvergütungen ist der Fremdvergleichspreis (wie bei vGA); s Kohlhepp (in Sch/F, 2. Aufl, § 8 Rn 601).

Zur Anwendung des § 8 Abs 3 S 2 KStG ist ein Abfluss an den Genussrechtsinhaber nicht erforderlich. Die außerbilanzielle Korrektur des gebuchten Aufwands erfolgt vielmehr – wie bei einer vGA (dazu s § 8 Abs 3 Teil C Tz 351) – im Jahr der jeweiligen Aufwandsbuchung.

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