Tz. 20c

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach der Rspr des BFH (s Urt v 21.06.1989, BStBl II 1989, 881 und v 19.05.2010, Az: I R 62/09) handelt es sich bei den in § 15 Abs 1 Nr 3 EStG genannten Eink des phG nicht der Sache nach um Eink aus KapV, die zu Eink aus Gew umqualifiziert würden, sondern um originär gew Eink. Dies ergibt sich nach diesen BFH-Urt schon aus der Einordnung dieser Vorschrift unmittelbar nach § 15 Abs 1 Nr 2 EStG, dem ähnlichen Aufbau und dem weitgehend gleichen Wortlaut der beiden Vorschriften. Der BFH begründet das Vorliegen originär gew Eink auch mit einem Hinw auf § 16 Abs 1 Nr 3 EStG, der deutlich mache, dass die in § 15 Abs 1 Nr 3 EStG genannten Eink ihrer Natur nach nicht Eink aus KapV seien: der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines phG einer KGaA unterliege, soweit er durch § 15 Abs 1 Nr 3 EStG bestimmt sei, nach § 16 Abs 1 Nr 3 EStG der ESt; Über- und Unterschüsse bei der Veräußerung von KapV unterlägen hingegen der Besteuerung nur nach Maßgabe der §§ 17, 23 EStG. Die übereinstimmende Behandlung der Veräußerung des Anteils eines MU an einer Pers-Ges mit derjenigen der Veräußerung des Anteils eines phG an seiner KGaA (s Tz 20d) lasse die Schlussfolgerung zu, dass die Rechtsfolgen der Einkommensbesteuerung des phG einer KGaA nicht nur bei der Anteilsveräußerung, sondern auch im Übrigen mit denjenigen der ESt-Besteuerung der MU übereinstimmen sollen. Der BFH zieht also hier zur (insoweit nur unvollständig ges geregelten) stlichen Beurteilung der lfd Eink des phG die im Ges vorhandenen Regelungen zur stlichen Behandlung des VG aus der Veräußerung des Anteils des phG an der KGaA heran. Derselben Methodik bedient sich der BFH bei der Entsch über die transparente bzw intransparente Besteuerung der KGaA (s Tz 42f).

Auch nach dem Urt des BFH v 28.11.2007 (BStBl II 2008, 363) fungiert § 15 Abs 1 Nr 3 EStG (neben seiner Wirkung als Zuordnungs- bzw Zurechnungsnorm; s Tz 20aff) zugleich als Qualifikationsnorm.

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