Tz. 18a

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Durch das Ges gegen schädliche StPraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) wurde § 15 S 1 Nr 1 KStG um die S 2 und 3 erweitert. Die neuen S 2 und 3 hängen mit der Einfügung eines § 3a EStG und der Erweiterung des § 3c EStG um einen Abs 4 zusammen, die gem § 8 Abs 1 KStG auch bei der KSt zu beachten sind. § 3a EStG regelt die St-Freistellung des sog verbleibenden Sanierungsertrags, die mit einer synchronen Kürzung noch nicht genutzter Verluste, Verlustabzüge usw einhergeht (dazu ausführlich s § 8c KStG Tz 316ff).

 

Tz. 18b

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Urspr stand die Anwendung des § 3a EStG unter dem Vorbehalt der Feststellung durch die EU-KOM, dass es sich nicht um eine unzulässige staatliche Beihilfe handelt. Nachdem die EU-KOM dies mit Schreiben vom 20.07.2018 festgestellt hatte, wurde die Regelung durch das UStAVermG in Kraft gesetzt und der bis dahin bestehende Notifizierungsvorbehalt aufgehoben (hierzu auch s § 8c KStG Tz 318).

Nach § 52 Abs 4a S 1 EStG idF des UStAVermG ist § 3a EStG erstmals in Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 08.02.2017 erlassen wurden. § 52 Abs 4a S 2 EStG idF des UStAVermG enthält eine Vertrauensschutzregelung für Altfälle, wonach auf Antrag noch der Sanierungserlass (s Schr des BMF v 27.03.2003, BStBl I 2003, 240) zur Anwendung kommt. Nach § 52 Abs 4a S 3 EStG idF des UStAVermG ist auf Antrag des Stpfl die Regelung des § 3a EStG auch bereits auf Schuldenerlasse vor dem 09.02.2017 anzuwenden.

Eine entspr Anwendungsregelung für § 15 S 1 Nr 1 S 2 und 3 KStG enthält § 34 Abs 3b KStG (s § 34 Vorab-Komm KStG Tz 1ff).

 

Tz. 18c

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Da OG und OT ihr Einkommen jeweils eigenständig ermitteln, finden § 3a EStG und § 3c Abs 4 EStG grds bei beiden Gesellschaften getrennt Anwendung (s Ges-Begr des BT-Fin-Aussch, BT-Drs 18/12128, 36).

Für einen Sanierungsertrag der OG ist zu beachten, dass der verbleibende Sanierungsertrag iSd § 3a Abs 3 S 4 EStG bei der OG zu ermitteln ist, dass aber die in § 3a Abs 3 S 2, 3 und 5 EStG zu ziehenden Rechtsfolgen beim OT eintreten (s § 15 S 1 Nr 1a S 1 KStG). Auch § 3c Abs 4 EStG, der im Wege eines eigenständigen Abzugsverbots die Nichtabziehbarkeit der mit einem stfreien Sanierungsertrag in unmittelbarem wirtsch Zusammenhang stehenden BV-Minderungen und BA regelt, ist bei der Einkommensermittlung der OG zu beachten. Gem § 15 S 1 Nr 1 S 3 KStG ist bei sog "nachlaufenden Minderungen" des Sanierungsertrags in Folgejahren für die Anwendung des § 3c Abs 4 S 4 EStG auf den nach Anwendung von § 15 S 1 Nr 1a KStG sich ergebenden verminderten Sanierungsertrag abzustellen (dazu s Tz 18i).

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