Tz. 72

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Im Zuge der Regelung von Investmenterträgen durch das InvestmStG hatte auch die Regelung der Frage, inwieweit solche Einnahmen der beschr StPflicht unterliegen, einen neuen Platz gefunden. Vorher war dies (unter Anknüpfung an das frühere KAGG) nur im letzten Hs des § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG aF geregelt. Für Erträge, die ab dem 01.01.2004 zuflossen, galt nunmehr inhaltsgleiches kraft § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst b EStG aF. Stpfl waren nach Unterbuchst aa die in § 7 Abs 3 InvestmentStG aF geregelten (der KapSt unterliegenden) Erträge aus inl Investmentvermögen, soweit diese Erträge iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 und S 2 EStG – also inbes inl Dividenden – beinhalteten. Unterbuchst bb deckte die bereits oben erwähnten (s Tz 70) Tafelgeschäfte ab, soweit diese in Investmenterträgen enthalten waren. Für Investmenterträge, die ab dem 01.01.2018 zufließen, gilt all dies mittels ersatzloser Aufhebung des Buchst b deswegen nicht mehr, weil Investmentfonds kraft der Novellierung des InvestmStG ab 2018 (s Elser/Stiegler, IStR 2017, 567) in aller Regel selbst der KSt unterliegen. Ihre Ausschüttungen werden beim Investor zur Vermeidung einer wirtsch Doppelbesteuerung nur noch tw besteuert (je nach Struktur in unterschiedlicher Höhe), und zwar gem § 20 Abs 1 Nr 3, 3a EStG. Da Letztere in § 49 Abs 1 Nr 5 EStG nicht in Bezug genommen werden, unterfallen solche Erträge ab 2018 grds nicht mehr der beschr StPflicht. Anderes soll aber gelten, wenn der ausschüttende Fond ein (ausnahmsweise) nicht der KSt unterliegender Spezialfonds ist (dann § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG bei den Anlegern, s Loschelder, in Schmidt, EStG, § 49 Rn 98; ausführlich und wohl aA s Haug, IWB 2018, 6).

 

Tz. 73–74

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

einstweilen frei

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