Tz. 37
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Bei vGA zwischen Kö hat sich durch die UntStReform die Brisanz der vGA deutlich entschärft (s Schiffers, GmbHR 2001, 885).
Folgende vGA zwischen Kö können vorliegen:
a) | vGA von einer inl TG an ihre inl MG vGA in der Form von Leistungsvorteilen führen künftig idR nur noch zu einer Verschiebung der St-Belastung von der MG auf die TG, aber nicht inges zu einer Mehr-St
Anders kann dies in Sondersituationen, insbes bei Verlusten der MG und/oder der TG, zu beurteilen sein (dazu s Hoffmann, GmbH-StB 2001, 153); |
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b) | vGA von einer inl TG an ihre ausl MG Die Mehr-St bei der TG beträgt 38,65 %; |
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c) | vGA zwischen Schwestergesellschaften in Form eines nicht einlagefähigen Vorteils Diese führen zur Einmalbelastung des Vorteils. Mehr-St bei der vorteilsgewährenden T 1 = 38,65 %. Bei der gemeinsamen MG ist die vGA nach § 8b Abs 1 KStG stfrei. Zum andern ergibt sich eine Minder-St von 38,65 % des Vorteils durch den sog Vorteilsverbrauch (abzb Aufwand auf Beteiligung an T 2). Bei T 2 ergibt sich eine Mehr-St von 38,65 % der Aufwandsersparnis. Dazu ausführlich s Schlagheck (GmbHR 2002, 92, 96). |
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