Tz. 42

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Dieser Besteuerungstatbestand wurde durch das StBereinG 1986 v 19.12.1985 (BStBl I 1985, 735) eingefügt. Er betrifft Unternehmen, die iRe internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Poolabkommens tätig werden und die Eink aus Beförderungen oder Beförderungsleistungen nach § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG erzielen, vorausgesetzt, dass ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inl die Beförderung durchführt. Die beschr StPflicht wird somit auch auf Eink von Unternehmen der Seeschifffahrt oder Luftfahrt ausgedehnt, die selbst keine Beförderungsleistungen erbringen, aber an solchen Leistungen über eine internationale Betriebsgemeinschaft oder ein Pool-Abkommen beteiligt sind und ein anderes Unternehmen – mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inl – iRd Gemeinschaft oder dieses Abkommens die Beförderung durchführt. Insges entspricht dies im Wes der entspr DBA-Regelung (s Art 8 Abs 2 OECD-MA).

 

Tz. 43

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Eine Pauschalierung der Eink mit 5 % der vereinbarten Beförderungsentgelte, wie sie in § 49 Abs 3 S 1 und 2 EStG für Beförderungsleistungen iSd § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG vorgesehen ist (s Tz 101–102), wird für diese anteiligen Pool-Eink durch § 49 Abs 3 S 3 EStG ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Tz. 44

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die zu Tz 41 erläuterte StBefreiung gilt auch für Beförderungsleistungen iRe Betriebsgemeinschaft oder eines Poolabkommens.

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