Tz. 7

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Während § 51a Abs 2 S 2 EStG für Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die KiSt-Festsetzung die 40%ige/hälftige Freistellung der Einnahmen gem § 3 Nr 40 EStG und das Teil-/Halbabzugsverbot gem § 3c Abs 2 EStG "zurückdreht", geschieht dies zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den SolZ nicht; hier führt das Teil-/Halb-Eink-Verfahren zu einer geringeren Zuschlag-St. Die Hinzurechnung der stfreien Eink verstößt nicht gegen Art 3 GG und verpflichtet den Gesetztgeber auch nicht, eine Möglichkeit der Verrechnung des Hinzurechnungsbetrags mit noch nicht genutzten Verlustvorträgen zu schaffen (s Urt des BFH v 01.07.2009, BStBl II 2010, 1061 und s Beschl des BFH v 15.09.2011, BFH/NV 2012, 23). Ebenfalls hierzu s Homburg (FR 2008, 153). Oltmanns (BB 2009, 2014) fordert die stfreien aber kist-relevanten Verlustanteile, soweit sie nicht mit anderen positiven Eink in demselben VZ verrechnet werden können, zur Verrechnung mit in späteren VZ anfallenden stfreien, aber kist-relevanten positiven Eink zuzulassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge