Tz. 34

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 10 S 1 UmwStG nF mindert oder erhöht sich die ›KSt-Schuld‹ (gemeint: die festzusetzende KSt) der übertragenden Kö für den VZ der Umwandlung.

Dh die KSt-Minderung bzw -Erhöhung ist für den VZ in die KSt-Festsetzung der übertragenden Kap-Ges mit einzubeziehen, in den der stliche Übertragungsstichtag fällt. § 10 S 1 UmwStG idF des UntStFG drückt das so aus, dass die KSt-Minderung und/oder KSt-Erhöhung so zu berechnen ist, als gelte das EK als am Übertragungsstichtag für eine Ausschüttung als verwendet.

Wegen der Ermittlung der für die Anwendung des § 38 KStG nF maßgeblichen ›Quasi-Ausschüttung‹ unter Berücksichtigung der in § 29 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 S 1 KStG nF geregelten fiktiven Kap-Herabsetzung s Tz 28a ff.

 

Tz. 35

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Für den vorstehend (s Tz 27) beschriebenen Fall einer in 2001 beschlossenen und eingetragenen Verschmelzung mit Rückwirkung auf den 31.12.2000, bei dem die Fin-Verw aus § 27 Abs 1a S 2 UmwStG nF folgert, dass die Verschmelzung erst nach Ablauf eines zwischengeschalteten ›Ein-Sekunden-Wj‹ zum 01.01.2001 vollzogen ist, bedeutet dass, dass sich die KSt erst für den VZ 2001 mindert und/oder erhöht.

 

Tz. 36

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Ergeben sich bei einer Verschmelzung eine KSt-Minderung und eine KSt-Erhöhung nebeneinander, so sind uE beide getrennt und nicht saldiert in die KSt-Festsetzung einzubeziehen. Folgewirkungen kann das für eine Nach-St nach § 37 Abs 3 S 2 KStG nF bei einer Kö als Gesellschafterin der übernehmenden Per-Ges haben, weil die Nach-St eine KSt-Minderung bei der übertragenden Kap-Ges voraussetzt (s Tz 30).

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