Tz. 34

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

§ 38 KStG enthält für den Fall der KSt-Erhöhung keine dem § 37 Abs 3 KStG (dort für den Fall der KSt-Minderung) vergleichbare Regelung. Bei Übertragung der Grundsätze des § 37 Abs 3 KStG auf die Regelung des § 38 KStG müsste eine MG, wenn sie nach § 8b Abs 1 KStG bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleibende Bezüge vereinnahmt, die bei der ausschüttenden TG zu einer Erhöhung der KSt geführt haben, eine KSt-Minderung (besser: Rückzahlung der von der TG zu zahlenden KSt-Erhöhung) erhalten.

Das Fehlen einer solchen Regelung kann, wenn eine MG, die sich selbst in einer längerfristigen Verlustsituation befindet (die Vorjahresverluste haben dann den ausschüttbaren Gewinn, dh die erste für die sog Differenzrechnung nach § 38 Abs 1 S 4 KStG maßgebliche Vergleichsgröße, verringert), von ihrer TG (eine mit KSt-Erhöhung vorbelastete) GA erhält und die MG ihrerseits selbst eine GA an ihre AE vornimmt, zu einer KSt-Erhöhung auch auf der Ebene der MG führen. Solche Kaskadeneffekte können insbes bei den ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen auftreten. Krit zu dieser Ungleichbehandlung von KSt-Minderung und KSt-Erhöhung bei Ausschüttungen durch eine Kette von Kö s Frotscher (in F/M, § 38 KStG Rn 37).

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