Tz. 16

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Der Formwechsel von Kap-Ges auf Kap-Ges berührt den GAV und das Organschaftsverhältnis nicht (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 24). Demhingegen endet die Organschaft zwangsläufig, wenn die OG von der Kap-Ges auf eine Pers-Ges formwechselt, weil letztere gem § 14 KStG nicht OG sein kann. Das gilt unabhängig davon, dass im letztgenannten Fall hr-lich der GAV zur übernehmenden Pers-Ges weiter besteht (s Breuninger in Herzig, Neues UmwSt-Recht – Praxisfälle und Gestaltungen im Querschnitt, 1996, 153, unter Hinw auf Grotherr, BB 1995, 1561).

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