Tz. 42

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Der Wert, mit dem die Übernehmerin das eingebrachte BV ansetzt, gilt für die einbringende Kap-Ges als AK der erworbenen Anteile an der Übernehmerin. Dies folgt aus dem Verweis in § 23 Abs 1 S 1 UmwStG auf § 20 Abs 2 S 1 und Abs 4 S 1 UmwStG. Die einbringende Kap-Ges hat im Zeitpunkt der Einbringung (s § 23 Abs 1 S 1 iVm § 20 Abs 7 S 1 UmwStG) die im Tauschwege für die Einbringung des (Teil-)Betriebs erworbenen Anteile mit dem Wert zu aktivieren, die die Übernehmerin in der Summe für die WG des Einbringungsgegenstands ansetzt. Es besteht eine bindende Werteverknüpfung mit den Ansätzen in der St-Bil der Übernehmerin für die inl BetrSt (im Einzelnen s § 20 UmwStG nF Tz 245). Es wird die Auff vertreten, dass diese Werteverknüpfung nicht mit der EG-Fusionsrichtlinie konform gehe (s W/M, § 23 UmwStG Tz 75). Eine derartige Forderung könne nämlich der EG-Fusionsrichtlinie nicht entnommen werden. UE ist die Regelung in § 23 Abs 1 S 1 iVm § 20 Abs 4 S 1 UmwStG EU-rechtlich unbedenklich. Die Nichterwähnung der Bindung der AK der gewährten Anteile an die Wertansätze für das eingebrachte BV in der EG-Fusionsrichtlinie führt dazu, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, hier entspr Regelungen zu treffen (s Herzig/Dautzenberg/Heyeres, DB 1991 Beil 12, 12). Die Regelung verstößt auch nicht gegen den Grundgedanken der EG-Fusionsrichtlinie, die stneutrale Einbringung zu gewährleisten. Denn die Werteverknüpfung führt zwar zu einer Verdoppelung der stillen Reserven, aber wegen § 8b Abs 2 KStG letztlich nicht zu einer doppelten St-Belastung (s Vor § 20 UmwStG nF Tz 20; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 3. Aufl, § 23 UmwStG Tz 47).

Erfolgt die Einbringung zum Bw oder Zwischenwert, entstehen einbringungsgeborene Anteile im BV der einbringenden Kap-Ges (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG; § 21 UmwStG nF Tz 10, 15). Die weitere Besteuerung richtet sich nach § 21 UmwStG.

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