Tz. 14

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Während § 38 Abs 1 S 4 und 5 KStG idF des StSenkG noch völlig systemlos nebeneinander die Begriffe "Ausschüttungen", "Leistungen" und "Gewinnausschüttung" verwendete, spricht § 38 Abs 1 KStG idF des UntStFG in seinen S 3 und 4 nunmehr einheitlich von "Leistungen". Leistungen sind insbes

a) oGA,
b) Vorabausschüttungen vor Ablauf des Wj,
c) vGA, auch solche iSd § 8a KStG. Bei der vGA fallen uE sowohl die Vermögensminderung als auch die verhinderte Vermögensmehrung unter den Begriff der Leistung (s Tz 40 Buchst c);
d) sog "verunglückte" oGA mit fehlerhaftem Gewinnverwendungsbeschl,
e) sonstige Leistungen, insbes Auskehrungen anlässlich einer Liquidation oder einer Kap-Herabsetzung,
f) Ausgleichszahlungen an außen stehende AE einer OG,
g) vorvertraglich verursachte Mehrabführungen einer OG iSd § 14 Abs 3 KStG (dazu s § 37 KStG Tz 28),
h) Zinsen für Geschäftsguthaben nach § 21a GenG,
i) nach § 22 KStG nabzb genossenschaftliche Rückvergütungen.
 

Tz. 14a

Stand: EL 72 – ET: 11/2011

Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366 Rn 41 und v 06.11.2003, BStBl I 2003, 575 Rn 44) gehören zu den Leistungen iSd § 38 Abs 1 S 3 KStG auch Auskehrungen anlässlich einer Herabsetzung des Nenn-Kap, und zwar neben der Herabsetzung und Auskehrung der im Sonderausweis gem § 38 Abs 1 S 3 KStG ausgewiesenen in Nenn-Kap umgewandelten sonstigen Rücklagen auch die Herabsetzung und Auskehrung des "echten", dh des aus Einlagen der AE stammenden Nenn-Kap. AA, uE zutr, s Frotscher (in F/M, § 38 KStG Rn 16), der die Anwendung des § 38 KStG auf Leistungen reduzieren will, die auf AE-Seite der Halb- bzw Teileink-Besteuerung unterliegen können. So auch FG HH (s Urt des FG HH v 16.11.2010, EFG 2011, 832; Rev-Az BFH: I R 107/10), wonach auf das um das gezeichnete Kap verringerte EK lt St-Bil abzustellen ist. Wegen der durch das JStG 2007 durch die Einfügung der S 6 und 7 in § 38 Abs 1 KStG getroffenen Sonderregelung für Genossenschaften s Tz 14b.

UE ist die oa Lösung im BMF-Schr mit der in Tz 31 (s § 37 KStG Tz 31) erläuterten (uE kaum begründbaren) Doppelverwendung von KSt-Guthaben (ggf auch EK 02) und Einlagekonto für ein und dieselbe GA vergleichbar. Dort wie hier bejaht die Fin-Verw auf der Seite der Kö einen Doppelcharakter der Auskehrung. Bezogen auf § 38 KStG heißt das, dass, obwohl eine Auskehrung von "echtem" Nenn-Kap vorliegt, diese doch gleichzeitig eine die KSt-Erhöhung auslösende Leistung iSd § 38 KStG ist. Hier wie dort kommt auf der Seite der AE die Leistung jedoch nur einschichtig, nämlich als stfreie Kap-Rückzahlung, an (jedoch s § 37 KStG Tz 73), dh sie unterliegt nicht der Halbeink-Besteuerung. Da in § 27 Abs 1 S 3 KStG die Rückzahlung von Nenn-Kap ausdrücklich ausgenommen ist, fallen die Leistungsbegriffe der §§ 27 und 38 KStG insoweit auseinander.

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