Tz. 17

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Zinsschrankenregelung ist weiterhin nicht anzuwenden, wenn die Nettozinsaufwendungen des Betriebs weniger als 3 Mio EUR betragen (s § 4h Abs 2 S 1 Buchst a EStG nF).

Die Freigrenze und ihre Höhe stehen in Einklang mit der ATAD, die in Art 4 Abs 3 Unter-Abs 1 eine Ausnahme von der Abzugsbeschränkung für Nettozinsaufwendungen von bis zu 3 Mio EUR akzeptiert. Nach dem Wortlaut in Erwägungsgrund 8 sieht die ATAD eine "Safe Harbour"-Regel vor, nach der Nettozinsaufwendungen stets bis zu 3 Mio EUR abzb sind. Mit der uE zulässigen Beibehaltung einer Freigrenze geht die dt Zinsschranke über die Mindestvorgaben der ATAD hinaus. Nach Grotherr bleibt damit der "Fallbeilcharakter" der Ausnahmeregelung erhalten (s DStZ 2023, 713, 719), da schon ein geringfügiges Überschreiten der Freigrenze zur Anwendung der Zinsschranken führt.

Zwingender Anpassungsbedarf ergab sich im Hinblick auf den pers Anwendungsbereich der ATAD. Nach Art 4 Abs 3 Unter-Abs 1 ATAD kann die Ausnahme für Nettozinsaufwendungen von bis zu 3 Mio EUR je Stpfl nur einmal gewährt werden. Da die ATAD für KSt-Subjekte gilt, war dies zur Erfüllung der Mindestvorgaben nur für Kö sicherzustellen (s § 8a Abs 1 S 4 KStG nF). Für ESt-Subjekte bleibt es bei der betriebsbezogenen Gewährung der Freigrenze.

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