Tz. 59f

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Erfolgt die Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils durch eine Kö oder sind Kö im Fall der Einbringung durch eine Pers-Ges als MU beteiligt, unterliegt der Einbringungsgewinn I der KSt. Die Erfassung des Einbringungsgewinns erfolgt bei der KSt-Veranlagung für den VZ der (originären) Einbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG (s Tz 54) unmittelbar oder durch Zurechnung über einen Gewinnanteil, wenn der Einbringungsgewinn I einheitlich und gesondert festgestellt wird (s Tz 63).

Sind im eingebrachten BV Anteile an Kap-Ges enthalten, die bei der Ermittlung des Einbringungsgewinns I berücksichtigt worden sind (s Tz 59 iVm Tz 55a), gilt § 8b Abs 2 KStG (ebenso s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 22 UmwStG 2006 Rn 50).

St-Ausländer als Einbringende, die mit der eingebrachten Sachgesamtheit beschr stpfl waren, erzielen mit der rückwirkenden Besteuerung auf den Einbringungszeitpunkt (noch) im Inl stpfl Eink als letzter Akt der ihnen zuzurechnenden eingebrachten Sachgesamtheit "(Teil-)Betrieb oder MU-Anteil" (s Tz 59a).

 

Tz. 60

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Im Fall der Einbringung des BgA oder wG durch eine jur Pers d öff Rechts oder eine st-befreite Kö entsteht der Einbringungsgewinn I quasi als letzter Vorgang im stpfl (Geschäfts-)Betrieb (s Tz 94a und s Tz 98b). Der Einbringungsgewinn I unterliegt folglich der KSt (s Jäschke, in Lademann, § 22 UmwStG Rn 29, erste Aufzählung; s UmwSt-Erl 2011 Rn 22.34).

Der Einbringungsgewinn I führt zu Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 und S 4 EStG, die dem KapESt-Abzug unterliegen (s § 43 Abs 1 Nr 7c EStG). Es wird vertreten, dass keine Eink aus KapV anfallen, da § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG auf den durch die Rechtsfolge des § 22 Abs 1 S 1 UmwStG ausgelösten Einbringungsgewinn I nicht anwendbar sei (s Orth, DB 2007, 419, 425f: "Besteuerungslücke"; zust s Widmann, in W/M, § 22 UmwStG Rn 386 und s Jäschke, in Lademann, § 22 UmwStG Rn 29, zweite Aufzählung). Diese Auff stützt sich auf die Prämisse, dass die Veräußerung der Anteile gem § 22 Abs 1 S 2 UmwStG als rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs S 1 Nr 2 AO einzig für Zwecke des nachträglichen Einbringungsgewinns I gem § 22 Abs 1 S 1 UmwStG bei der KSt und nicht auch für das nachträgliche Entstehen von Kap-Erträgen gem § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG gelte. UE ist hier keine Besteuerungslücke gegeben; der rückwirkende Einbringungsgewinn führt genauso zu Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG wie auch ein (originärer) Einbringungsgewinn im Fall einer gedachten Einbringung zum gW (oder Zwischenwert) geführt hätte (ebenso die FinVerw: s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 unter Rn 56). Die Annahme von Kap-Erträgen ist ein bloßer sachlogischer Reflex des nachträglichen Entstehens eines "(Einbringungs-)Gewinns" im Zeitpunkt der stlichen Vermögensübertragung (noch) im BgA/wG, auf den sich § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG bezieht. Es bedarf daher keiner eigenen Rückwirkungsnorm in (oder für Zwecke des) § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG.

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