Tz. 12

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Hinsichtlich der Voraussetzung, dass überwiegend Gebiets-Kö beteiligt sein müssen, benennt das Schr des BMF v 04.01.1996 (BStBl I 1997, 54, Abschn I) diese ausdrücklich (Bund, Länder, Kreise, Gemeinden, Landschaftsverbände) und schließt andere KöR (zB Industrie- und Handelskammern, Sparkassen) ausdrücklich aus; außerdem muss es sich danach um unmittelbare Beteiligungen handeln, die auch die Mehrheit der Stimmrechte zur Folge haben.

Ändern sich die Beteiligungsverhältnisse dahingehend, dass keine überwiegende Beteiligung von Gebiets-Kö besteht, führt dies zum Verlust der St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 18 KStG (zu den Auswirkungen s Tz 11).

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