Tz. 11

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Nicht von § 13 UmwStG erfasste Sachverhalte sind:

a) Im PV gehaltene nicht nach § 17 EStG stverhaftete Beteiligungen

Insoweit bedarf es im UmwStG keiner Regelung, da auch § 17 EStG Gewinne aus der Veräußerung solcher Beteiligungen nicht besteuert. Es gelten die allgemeinen Grundsätze, dh nach den Tauschgrundsätzen gilt der gemeine Wert der bei der Verschmelzung hingegebenen Anteile als AK der erhaltenen Anteile. Ein daraus sich ergebender Gewinn oder Verlust ist stlich irrelevant.

 

Tz. 12

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

b) Vollübertragung

§ 13 UmwStG gilt nicht für Vollübertragungsfälle, weil den AE der untergehenden Kö keine Anteile, sondern ausschließlich Barabfindungen gewährt werden.

 

Tz. 13

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

c) Ausl AE

Bei Beteiligungen an der übertragenden Kö, die nicht im Inland stverhaftet sind, hat Deutschland weder an den Anteilen an der Übertragerin noch an den dafür eingetauschten Anteilen an der Übernehmerin das Besteuerungsrecht, dh die Verschmelzung verändert den Besteuerungsstatus nicht. Diese Fallgestaltungen fallen uE, da auch das UmwG nicht anzuwenden ist, nicht unter § 13 UmwStG (s Einf UmwStG (vor SEStEG) Tz 6 und Tz 3). Wie nachstehend erläutert (s Tz 19), gilt § 13 Abs 2 UmwStG jedoch für Anteile iSd § 17 EStG, die von ausl AE gehalten werden, aber trotzdem der deutschen Besteuerung unterliegen.

Wegen der Behandlung von Umwandlungen nach ausl Recht s Tz 3.

Schaumburg (in GmbHR 1996, 414, 421) will den § 13 Abs 1 UmwStG anwenden, ohne danach zu differenzieren, ob der AE unbeschr oder beschr stpfl ist und danach, ob die Anteile zu einem inl oder einem ausl BV des AE gehören. Aber auch mit diesem Lösungsansatz kommt er zu mit den vorstehenden Ausführungen übereinstimmenden Ergebnissen.

Stlich kritisch kann uE jedoch eine nicht verhältniswahrende Spaltung (s § 15 UmwStG Tz 249 ff) sein, wenn es dabei zu einer Anteilsverschiebung hinein in einen DBA-Staat kommt.

 

Tz. 14

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

d) Upstream-merger

§ 13 UmwStG findet keine Anwendung bei der Upstream-Verschmelzung einer TG auf ihre MG, weil zum einen zwischen der übernehmenden Kö und dem AE der übertragenden Kö Identität besteht und zum anderen an die Stelle der Anteile an der untergehenden Kö nicht andere Anteile treten, sondern das BV der übertragenden Kö (so auch s van Lishaut, UmwSt-Recht, 2. Aufl 1998, 70). Wegen eines Vorschlags zur Ges-Änderung s Tz 5a.

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