Tz. 8

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Wegen der Besteuerung der AE der übertragenden Kö weist § 19 auf § 13 UmwStG hin. Bei den AE wäre ein gewstpfl Gewinn infolge der Verschmelzung nur denkbar, wenn sie ihre Beteiligung in einem BV halten. Wegen der in § 13 Abs 1 UmwStG geregelten Bw-Verknüpfung zwischen den Anteilen an der übertragenden und der übernehmenden Kö entsteht jedoch kein gewstpfl Gewinn.

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