Tz. 11

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Der Endbestand des EK 04, der in § 39 Abs 1 KStG angesprochen ist, ist der Bestand des EK 04, wie er sich bei der Schlussgliederung des VEK ergibt. Abzustellen ist dabei nicht auf die Schlussgliederung des VEK nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999, sondern auf die nach § 36 Abs 7 KStG vorzunehmende Schlussfeststellung eines modifizierten VEK. In dieser Schlussfeststellung kann nach § 36 Abs 2 S 1 KStG das EK 04 noch durch oGA in 2001 bzw durch andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen in 2000 verringert sein, wenn dieser Teilbetrag nach § 28 Abs 3 KStG 1999 für die Ausschüttungen als verwendet gilt.

Nach § 36 Abs 1 und 7 KStG werden die modifizierten Teilbeträge des VEK letztmals auf den Schluss des letzten Wj ermittelt (und gesondert festgestellt), das in dem VZ endet, für den das KStG 1999 letztmals anzuwenden ist (s § 34 Abs 1 und 2 KStG aF).

 

Tz. 12

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Bei einem mit dem Kj übereinstimmenden Wj war das KStG 1999 letztmals für den VZ 2000 anzuwenden. Die letzte EK-Gliederung erfolgte dann zum 31.12.2000.

 

Tz. 13

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Bei einem abw Wj 2000/2001 war das KStG 1999 letztmals für den VZ 2001 anzuwenden. Die letzte EK-Gliederung erfolgte dann zum Schluss des letzten vor dem 01.01.2002 endenden Wj (abw Wj 2000/2001, ggf erst zum Schluss eines zweiten in 2001 endenden Rumpf-Wj).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge