Tz. 202

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

§ 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 6 KStG regelt nicht die Zuordnung der Organbeteiligung zu einer inl BetrSt des OT, sondern die Rechtsfolge dieser Zuordnung. Danach ist das Einkommen der OG derjenigen inl BetrSt des OT zuzurechnen, der nach den S 4 und 5 des § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG die Organbeteiligung bzw die Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnen ist, dh die Einkommenszuordnung folgt zwingend der Zuordnung der Beteiligung. Zu versteuern ist das zugerechnete Organeinkommen gem § 14 Abs 1 S 1 KStG vom OT. Je nachdem, ob dieser unbeschr oder beschr stpfl ist, unterliegt das zuzurechnende Organeinkommen der unbeschr oder der beschr KSt- bzw ESt-Pflicht. Ebenso unterliegt es der GewSt. Wie bereits erwähnt (s Tz 185), beruhen die Zuordnungsregeln der S 4 und 5 grds auf nationalem dt Recht, werden aber durch das DBA-Recht beeinflusst.

Aus den Ges-Materialien (s BT-Drs 17/10779, 19) ergibt sich, dass § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 6 KStG auf die Besteuerung ausl OT nach den Regeln der beschr StPflicht ausgerichtet ist. Die Norm begründet nicht die beschr StPflicht des ausl OT, sondern setzt eine beschr StPflicht in Folge des Vorhandenseins eigener gew Eink des OT aus einer eigenen inl BetrSt iSd § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG voraus (s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 14 KStG Rn 275), wobei das Organeinkommen diesen BetrSt-Eink hinzuzurechnen ist.

 

Tz. 203

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach dem Ges-Aufbau bezieht sich der nachgelagerte S 6 auf den in S 4 geregelten Fall der Zuordnung der Organbeteiligung zu einer inl BetrSt des OT iSd § 12 AO. Bei der Anwendung des S 7 folgt die Zuordnung der von der OG vermittelten Eink in DBA-Fällen der Zuordnung der Beteiligung zu einer inl BetrSt des OT iSd Art 5 OECD-MA. Dort wird die Zurechnungsnorm des S 6 jedoch von den DBA-rechtlichen Zuordnungsregeln überlagert (s Tz 220). Entspr gilt in Nicht-DBA-Fällen, wenn eine Zuordnung nach dem sog Veranlassungszusammenhang zu erfolgen hat (s Tz 186 Buchst f).

 

Tz. 204

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Im Fall der grenzüberschreitenden Organschaft mit einem beschr stpfl OT ist § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 6 KStG als Ergänzung der Regelungen zur Ermittlung der beschr stpfl BetrSt-Eink zu sehen. Die Vorschrift qualifiziert das zuzurechnende Organeinkommen als Eink iSd § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG (s Stangl/Brühl, DK 2013, 77, 82).

 

Tz. 205

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

§ 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 6 KStG betrifft nicht die Zurechnung des gem § 16 KStG von der OG selbst zu versteuernden Einkommens (20/17 der geleisteten Az); insoweit ist § 16 KStG lex specialis im Verhältnis zu § 14 KStG. GlA s Walter (in B/W, § 14 KStG Rn 127).

Ebenfalls von § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 6 KStG nicht tangiert sind die einkommensmäßigen Auswirkungen von organschaftlich verursachten Minder- oder Mehrabführungen iSd § 14 Abs 4 KStG. Diese wirken sich in der St-Bil des OT aus, mithin auf der Ebene der BetrSt (s BT-Drs 17/10774, 30).

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