Tz. 36

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die unterschiedlich wirkenden Abzugsbeschränkungen regen zu St-Gestaltungen an. Dazu ausführlich s Schmitt (in E & Y, KStG, § 3c EStG, Rn 105ff). Es ist stlich von Vorteil, den Finanzierungsaufwand für den Erwerb einer Kap-Beteiligung möglichst nah "zur Quelle hin" zu verlagern ("debt push down transaction"). Wegen der Kriterien für die st-optimierte GmbH-Finanzierung ebenso s Neu/Lühn (GmbH-StB 2002, 229) und s Dörner (INF 2002, 328).

Bei der Anwendung des § 3c Abs 1 EStG im KSt-Recht ist die BFH-Rspr zu § 3c EStG 1999 zu beachten, wonach das Abzugsverbot durch die stfreien Erträge der Periode "gedeckelt" wird (s Urt des BFH v 29.05.1996, BStBl II 1997, 57, 60, 63; weiter s Urt des BFH v 07.09.2005, HFR 2006, 45), dh diejenigen Aufwendungen, die die stfreien Erträge im betr VZ übersteigen, bleiben abzb. Wegen der Gestaltungsmöglichkeiten (insbes "Ballooning"-Effekt und mittelbare Finanzierung ) s Prinz (FR 1999, 356, 357); s Frotscher (DStR 2001, 2045ff) und s Schlagheck (StBp 2003, 119).

Häger/Forst (EStB 2001, 154) stellen in Frage, ob die zum internationalen Schachtelprivileg ergangene Rspr auf die durch das StSenkG ins dt St-Recht eingeführte generelle St-Freistellung von Dividendenerträgen und Gewinnen aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen übertragbar ist, da nach § 8b KStG nicht nur die lfd Erträge aus einer Kap-Beteiligung, sondern auch Gewinne und Verluste aus deren Veräußerungen sowie Tw-Abschr stlich außer Ansatz bleiben.

 

Tz. 37

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

In vielen Fällen ist die Fremdfinanzierung günstiger als die Eigenfinanzierung (s Hoffmann, GmbH-StB 2001, 95).

Die Eigenfinanzierung ist insbes für AE von Nachteil, die aus der mit dem Halb-Eink-Verfahren verbundenen hälftigen St-Befreiung keinen oder nur einen geringen Nutzen ziehen können (inl AE mit niedrigem pers ESt-Satz, stbefreite Kö usw). Die Fremdfinanzierung kann für ausl AE problematisch werden, wenn die Begrenzungen des § 8a KStG (vor URefG 2008) greifen. Allgemeingültige Vorteilhaftigkeitsaussagen können nicht getroffen werden; es kommt auf die Verhältnisse im Einzelfall an. Dazu im Einzelnen s Scheffler (BB 2000, 2441); s Neu/Lühn (GmbH-StB 2002, 229) und s Kessler/Teufel ( DB 2001, 1955 ).

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