Tz. 16

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Am stlichen Übertragungsstichtag können zwischen der übertragenden Kö und ihrem Alleingesellschafter Forderungen und Verbindlichkeiten bestehen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das H-Reg geht das Vermögen der übertragenden Kö auf ihren Alleingesellschafter über. Gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten erlöschen zivilrechtlich in Folge der Konfusion.

Der aufgrund des Erlöschens von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der übertragenden Kö und der übernehmenden oder der Auflösung von Rückstellungen entstehende Übernahmefolgegewinn kann gem § 6 Abs 1 UmwStG einer Rücklage zugeführt werden, die in den auf ihre Bildung folgenden drei Wirtschaftsjahren mit mindestens je 1/3 gewinnerhöhend aufzulösen ist (s § 6 UmwStG nF Tz 25 ff).

Ein Übernahmefolgegewinn kann sich inbes dadurch ergeben, dass die übertragende Kap-Ges zugunsten des übernehmenden Allein-Ges-GF eine Pensionsrückstellung gebildet hatte. Nach Tz 06.04 des UmwSt-Erl ist diese Rückstellung bei der Verschmelzung aufzulösen.

 

Tz. 17

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Der Übernahmefolgegewinn entsteht eine logische Sekunde nach dem stlichen Übertragungsstichtag. Er gehört zum lfd Gewinn des übernehmenden Einzelunternehmens (s Schr des BMF v 05.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 06.02).

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