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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.2.2.3.5 Anteilseinbringungen außerhalb der nach § 22 Abs 1 S 6 Hs 2 UmwStG "unschädlichen" Vorgänge

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 42a

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

§ 22 Abs 1 S 6 Hs 2 UmwStG enthält eine Ausnahme vom Veräußerungsbegriff des § 22 Abs 1 S 1 UmwStG für die dort (abschließend) bezeichneten Bw-Einbringungen (s Urt des BFH v 24.10.2018, BStBl II 2019, 45 unter Rn 19 und s Tz 33; s Urt des BFH v 27.11.2024, DStR 2025, 821 unter Rn 49). Den Tatbestand der Veräußerung iSd § 22 Abs 1 S 1 UmwStG durch Einbringung der erhaltenen Anteile, welche nicht gem § 22 Abs 1 S 6 Nr 2 Hs 2 UmwStG als "unschädliches Ereignis" anzusehen sind und demzufolge zu einem nachträglichen Einbringungsgewinn I führen, erfüllen folgende Vorgänge:

  • Einbringung der erhaltenen Anteile (als fiktiver Teilbetrieb oder zusammen mit einem (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil) in eine (nicht optierende) Pers-Ges zum Bw gem § 24 UmwStG (dh gegen Gewährung neuer MU-Anteile, s Tz 33b; ebenso führen die Einbringung der erhaltenen Anteile zum Zwischenwert oder zum gW zu einer Veräußerung iSd § 22 Abs 1 S 1 UmwStG),
  • Einbringung der erhaltenen Anteile zusammen mit anderem BV in eine Kap-Ges/Gen zum Bw unter irriger Annahme, dass ein Sacheinlagetatbestand des § 20 Abs 1 UmwStG vorliegt, tats aber ein solcher (zum Bsp wegen fehlender [Teil-]Betriebseigenschaft) nicht gegeben ist und auch hinsichtlich der sperrfristverhafteten Anteile kein qualifizierter Anteilstausch iSd § 21 Abs 1 S 2 UmwStG – quasi als Auffangtatbestand – anzunehmen ist (dies gilt auch dann, wenn aus verfahrensrechtlichen Gründen der – unzutr – Bw-Ansatz nicht mehr zu korrigieren ist; s Urt des BFH v 16.12.2009, BStBl II 2010, 808 zu einem vergleichbaren Problem der Entstehung einbringungsgeborener Anteile iSd § 21 UmwStG aF),
  • Einbringung der erhaltenen Anteile in eine Kap-Ges/Gen gem §§ 20, 21, 25 UmwStG oder § 1a KStG zum gW (Ausnahme: Einbringung sperrfristverhafteter Ante...

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