Tz. 8

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die Regelung in § 23 Abs 1 UmwStG erfasst nur die Einbringung durch eine unbeschr kstpfl Kap-Ges. Im Gegensatz zu den ›Inl-Einbringungen‹ iSd § 20 Abs 1 UmwStG ist der Kreis der für eine begünstigte Einbringung in Frage kommenden Einbringenden beschr. Dies steht in Einklang mit der EG-Fusionsrichtlinie (s Art 3). Die Einbringung durch eine natürliche Person oder durch eine Pers-Ges (auch wenn die MU Kap-Ges sind) ist nicht begünstigt.

Die einbringende Kap-Ges iSd § 23 Abs 1 UmwStG muss eine nach § 1 Abs 1 Nr 1 KStG unbeschr kstpfl Kap-Ges sein. Hier gelten die entspr Aussagen zu der aufnehmenden Kap-Ges iSd § 20 Abs 1 UmwStG, an die das Gesetz die gleichen Anforderungen stellt (s § 20 UmwStG nF Tz 125). Die einbringende Kap-Ges kann auch von der KSt stbefreit sein, wenn sie nur einen stpfl wG unterhält (s § 23 Abs 1 S 2 UmwStG).

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