Tz. 8

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Beschr KStpfl mit ihren inl Eink sind nach § 2 Nr 1 KStG alle Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inl haben. Nach dem Wortlaut des § 2 Nr 1 KStG unterliegen der beschr KStPflicht ua ausl Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, also auch zB eine ausl GbR, OHG, KG, Partenreederei oder Erbengemeinschaft. In diesem Zusammenhang s § 1 KStG Tz 93 – Übersicht ausl Gesellschaftsformen. Die beschr KStPflicht besteht nach § 3 Abs 1 KStG jedoch auch insoweit nur, wenn das Einkommen des betreffenden Rechtsgebildes weder nach dem KStG noch nach dem EStG unmittelbar bei einem anderen Stpfl zu versteuern ist, wobei es aus der Systematik der Vorschrift heraus nach bisheriger Sichtweise auf die Versteuerung nach dt EStR bzw KStR (zumindest iRe beschr StPflicht) ankommen muss (so auch Suchanek in H/H/R Rn 25 zu § 3 KStG). Zur Gefahr von Einstufungslücken bei ausl Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, s Martini (DStR 2012, 388, 392).

§ 2 Nr 2 KStG gilt aufgr der Vorschrift des § 3 Abs 2 KStG dagegen nicht für Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgen sowie ähnliche Realgemeinden (s R 2 Abs 2 KStR 2022). Eine Abstandnahme vom KapSt-Abzug nach § 44a Abs 4, 8 KStG ist für nach § 3 Abs 2 S 2 KStG st-befreite Realgemeinden möglich (Vfg OFD Frankfurt a Main v 12.09.2019, juris).

 

Tz. 9

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

vorläufig frei

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