Tz. 34

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Rechtswirksam entstandenes Eigentum wird grds nicht dadurch beseitigt, dass es rückwirkend auf einen anderen übertragen wird oder dass eine Rückabwicklung erfolgt. Folglich kann ein Veräußerungstatbestand durch einen derartigen Vorgang nicht mit stlicher Rückwirkung aufgehoben werden. Dem liegt der Grundsatz zu Grunde, wonach ein einmal verwirklichter Sachverhalt im StR nicht einvernehmlich rückgängig gemacht werden kann. Die Rückabwicklung eines noch nicht beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrags führt aus der Sicht des früheren Veräußerers zum rückwirkenden Wegfall des Veräußerungstatbestands (s Urt des BFH v 06.12.2016, BStBl II 2017, 673). Es entfällt nicht nur der VG aus dem Anteilsübertragungsgeschäft; auch ein sperrfristverletzender Vorgang nach § 22 Abs 1 S 1 UmwStG wird nicht realisiert.

Etwas anderes gilt nach der Rspr, wenn die Gegenleistung vollständig erfüllt ist. Eine Rückabwicklung des Vertrags nach diesem Zeitpunkt wirkt materiell-rechtlich nur dann zurück, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt war. Werden die Anteile unter einer aufschiebenden Bedingung übertragen (zB Kaufpreiszahlung bis zu einem bestimmten Termin) und fällt die Bedingung später aus, wird das vereinbarte Übertragungsgeschäft zivilrechtlich (endgültig) wirkungslos. Werden im Hinblick auf diese zivilrechtliche Beurteilung von den Beteiligten die erbrachten Leistungen herausgegeben und somit der Vorgang tats rückabgewickelt, entfällt stlich im Jahr der Übertragung des (wirtsch) Eigentums der VG rückwirkend (s Urt des BFH v 19.08.2003, BStBl II 2004, 107 und v 17.02.2004, BStBl II 2005, 46 unter II. 2. a); anders ungeachtet der Zivilrechtslage, wenn die Vertragsparteien das wirtsch Ergebnis des Rechtsgeschäfts bestehen lassen, dazu s Tz 55). Es liegen nicht etwa zwei stlich getrennt zu beurteilende Übertragungsvorgänge vor. Die Rückabwicklung des Vertrags ist vielmehr ein Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO (dh die Tatbestandsmäßigkeit des § 22 Abs 1 S 1 UmwStG ist mangels des punktuellen Ereignisses "Veräußerung" der Anteile nicht gegeben). Gleiches gilt für die Rückgängigmachung eines Veräußerungsvertrags wegen Verletzung einer auflösenden Bedingung. Wird der Verkauf eines Kap-Anteils nach Übertragung und vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs, mit dem die Vertragsparteien den Rechtsstreit über den Eintritt einer im Kaufvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung beilegen, rückgängig gemacht, so wirkt dies stlich ebenfalls auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück (s Urt des BFH v 19.08.2003, BStBl II 2004, 107). Auch wenn ein Kaufvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage tats und vollständig rückgängig gemacht wird, liegt der Anknüpfungspunkt hierfür im Kaufvertrag und bezieht sich damit auf das Tatbestandsmerkmal der "Veräußerung von Anteilen an einer Kap-Ges", welches rückwirkend entfallen ist (s Urt des BFH v 28.10.2009, BStBl II 2010, 539).

Zu St-Klauseln in Anteilskaufverträgen (mit Offenlegung gegenüber der Fin-Beh) mit der Folge der stlich rückwirkenden "Beseitigung" des punktuellen Tatbestands "Veräußerung der Anteile" und damit Verhinderung eines Einbringungsgewinns s Bahns, Ubg 2008, 762.

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