Tz. 4

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 3 Nr 40 EStG steht in engem Zusammenhang mit § 3c Abs 2 EStG. Während die zuerst genannte Vorschrift 40 % (bis VZ 2008: 50 %) der dort genannten Einnahmen stfrei stellt, regelt die andere Vorschrift ein 40%iges (bis VZ 2008: hälftiges) Abzugsverbot für die damit zusammenhängenden Ausgaben. Wegen Einzelheiten s § 3c EStG Tz 38ff.

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