Tz. 2

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Befreiung setzt zunächst voraus, dass es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien iSd § 4 Abs 2 Tarifvertragsgesetz v 25.08.1969 (BGBl I 1969, 1323) handelt.

Tarifvertragsparteien sind nach § 2 Abs 1 des Gesetzes v 25.08.1969 Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. Nach Abs 2 der Vorschrift können auch Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entspr Vollmacht haben.

Als gemeinsame Einrichtungen nennt § 4 Abs 2 des Gesetzes v 25.08.1969 beispielhaft nur Lohnausgleichskassen und Urlaubskassen. Die Begründung zu § 5 Abs 1 Nr 22 KStG (s BR-Drs 390/96, 177) gebraucht die generelle Formulierung Sozialkassen der Tarifvertragsparteien.

Weitere gemeinsame Einrichtungen sind die in R 27 KStR 2004 genannten Ausgleichskassen und Einrichtungen nach § 12 Abs 3 des Vorruhestandsgesetzes v 13.04.1984 (BGBl I 1984, 601), deren St-Befreiung sich unmittelbar aus diesem Gesetz ergibt (s Tz 1).

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