Tz. 4

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Stfrei sind nach § 5 Abs 1 Nr 7 S 1 KStG die politischen Parteien iSd § 2 PartG.

§ 2 PartG beruht auf Art 21 Abs 3 GG. Während Art 21 Abs 1 S 1 GG den Begriff der Partei generalisierend nur dahingehend postuliert, dass "die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken", wird in § 2 PartG der Begriff der Partei präzisiert.

Nach § 2 Abs 1 S 1 PartG sind politische Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Dt BT oder in einem Landtag mitwirken wollen. Zusätzlich ist Voraussetzung, dass die betreffende Vereinigung nach dem Gesamtbild der tats Verhältnisse, insbes nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit der vorgenannten Zielsetzung bietet.

Nach § 2 Abs 2 PartG verliert eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer BT-Wahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.

Zu den weiteren Voraussetzungen für den Begriff der politischen Partei

 

Tz. 5

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die verfassungsrechtliche Stellung und die Aufgaben der Parteien sind in § 1 ParteiG definiert. Dabei ist der Aufgabenkatalog nicht vollständig, weil zB die vom BVerfG besonders betonte Funktion der Parteien, auf die Besetzung der obersten Staatsämter Einfluss zu nehmen (s Urt des BVerfG v 24.07.1979, BStBl II 1979, 612, 613), fehlt.

Bei einer politischen Partei kommt es insbes darauf an, nicht nur als verlängerter Arm einer anderen Organisation, von der sie beherrschend gelenkt wird, sondern aus eigener Kraft einen politischen Willen zu bilden und möglichst durchzusetzen.

 

Tz. 6

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zur Gliederung der Parteien s § 7 ParteiG. Danach sieht das ParteiG unterhalb der Gesamtpartei grundsätzlich Landesverbände und den Landesverbänden nachgeordnete Gebietsverbände vor. Die gebietliche Gliederung muss soweit ausgebaut sein, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist (s § 7 Abs 1 S 2 ParteiG).

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